Vergütung
Ich werde Sie vor Beginn einer Beratung und unserer möglichen Zusammenarbeit auf die Einzelheiten der Gebührenfestsetzung für meine Beratungsleistung hinweisen.Grundlage hierfür ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist. Danach sollen der Rechtsanwalt und sein Mandant für alle außergerichtlichen, beratenden Tätigkeiten eine individuelle Vereinbarung treffen. Da sich meine Beratung schwerpunktmäßig in diesem "Vorfeld der Justiz" bewegt, treffe ich mit Ihnen immer eine klare Vereinbarung, die sich im Normalfall nach meinem tatsächlichen Zeitaufwand bemessen wird (Stundenhonorar). Die Abrechnung, gern auch mit Zwischenschritten zum allgemeinen Überblick der Gesamtkosten, wird im Detail die geleisteten Arbeitsschritte und Zeiteinheiten ausweisen.
Für Gerichtsverfahren sieht das RVG feste Gebührensätze vor, die sich am Wert des Streitgegenstandes orientieren. Anhand einer Tabelle ist vorhersehbar, welches Kostenrisiko mit einem bestimmten Wert verbunden ist.
Als Rechtsanwalt bin ich nach dem RVG verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren zu berechnen. Sondervereinbarungen sind möglich, aber nicht mit einem Erfolgshonorar verbunden.
Kosten einer Testamentsvollstreckung
Nicht überraschend besteht häufig Unverständnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker über die Höhe der Vergütung. Dabei wird allerdings weniger die Vergütungspflichtigkeit dem Grund nach in Zweifel gezogen, da diese sich bereits aus dem Gesetz unter Hinweis auf eine angemessene Vergütung ergibt, sofern im Testament nichts anderes bestimmt ist.
Was aber soll unter "angemessen" verstanden werden? Eine für jeden Fall passende, allgemeingültige Antwort gibt es hierauf nicht, jedoch lassen sich bestimmte Prüfungskriterien - wie nachfolgend beispielhaft aufgeführt - festmachen, um die Ermittlung einer angemessenen Vergütung zu erleichtern:
- Umfang der Tätigkeit
- Dauer der Tätigkeit
- Art der Tätigkeit
- Schwierigkeit der Tätigkeit
- Verantwortung
- eingebrachte Kenntnisse und Erfahrungen
- Umfang und Wert des Nachlasses
- Erfolg der Tätigkeit
Zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen der Abwicklungs- und der Dauertestamentsvollstreckung.
Für die häufigere Abwicklungsvollstreckung konnte man vorsichtig und stets den Einzelfall im Auge behaltend von folgenden ca. Werten - bezogen auf den Bruttonachlass - ausgehen, die auf den "Richtlinien des Deutschen Notarvereins" beruhen (gültig für Erbfälle bis Ende 2024):
Bruttonachlasswert bis… | Vergütung |
250.000 € | 4,00% |
500.000 € | 3,00% |
2.500.000 € | 2,50% |
bis 5.000.000 € | 2,00% |
über 5.000.000 € | 1,50% |
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Für Erbfälle nach dem 01.01.2025 empfiehlt nun der Deutsche Notarverein eine erstmals seit dem 01.01.2000 angepasste Vergütung, die folgenden Vergütungsgrundbetrag auslöst und aufgrund einiger außergewöhnlich höher Nachlassfälle besonders im Bereich von mehr als 5.000.000 € stärker differenziert:
Bemessungsgrundlage | Prozentsatz der maßgeblichen Bemessungsgrundlage | |
bis | 350.000 € | 5,00% |
bis | 700.000 € | 4,00% |
bis | 3.500.000 € | 3,00% |
bis | 7.000.000 € | 2,00% |
bis | 35.000.000 € | 1,50% |
bis | 70.000.000 € | 1,25% |
bis | 350.000.000 € | 1,00% |
bis | 700.000.000 € | 0,75% |
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Im Bereich bis 3.500.000 € führt die Anpassung zu leicht erhöhten Gebühren, die den gestiegenen Lebenshaltungskosten und der Inflation Rechnung tragen. Zudem kann es weiterhin in bestimmten Fällen geboten sein, eine Zusatzvergütung zu gewähren, so dass Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag in Höhe von jeweils 2/10 - 10/10 in Betracht kommen, wobei die Gesamtvergütung im Normalfall über das 3-fache des Grundbetrages nicht hinausgehen sollte. Folgende zusätzliche Aufgaben können zu einem Zuschlag führen:
- Besonders aufwendige und über dem Normalfall liegende Grundtätigkeit;
- Erbauseinandersetzung, Aufstellung von Teilungsplänen, etc.;
- Besonders schwierige Nachlassverwaltung wie bei Auslandsbeteiligten, Auslandsvermögen, Firmenbeteiligungen, Rechtsstreitigkeiten u.a.;
- Besondere Gestaltungsaufgaben wie bei erforderlicher Nachlassumstrukturierung, Verwertung, Umschuldung etc.;
- Erledigung von Steuerangelegenheiten;
- Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.
Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.
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